27.01.2020

Freibetrag für Betriebsrenten:

Ende des Jahres 2019 wurde vom Gesetzgeber eine Verbesserung für Betriebsrentner beschlossen: Ein Freibetrag für Betriebsrenten.

Was ändert sich:

Es wird ein Freibetrag für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags eingeführt. Dieser Freibetrag ersetzt die bisherige Freigrenze. Das heißt: Die Höhe des Freibetrags entspricht einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach §18 SGB IV – im Jahr 2020 sind dies 159,25 Euro monatlich.  Bei Versorgungsbezügen ist deshalb nur noch der Teil beitragspflichtig in der Krankenversicherung, der diesen Freibetrag übersteigt.

Für Versorgungsbezüge bis € 159,25 müssen keine Beiträge in der Krankenversicherung entrichtet werden.

Für wen:

Der Freibetrag gilt für Betriebsrentner, die versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind. In der freiwilligen oder privaten Krankenversicherung ist der Freibetrag nicht anwendbar.

Ab wann:

Die Neuregelung gilt ab 01.01.2020. Ab der Januar-Abrechnung wird der Freibetrag bereits berücksichtigt. In den Fällen eines Mehrfachbezuges kann sich die Umsetzung aufgrund der Softwareanpassung bei den Krankenkassen verzögern. In diesen Fällen werden Beitragsrückrechnungen erfolgen.

In der Pflegeversicherung bleibt es bei der bisherigen Freigrenze.

Weitere Informationen unter:

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/154/1915438.pdf